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BEK 2023 138

Parteistellung

Schwyz · 2024-04-02 · Deutsch SZ
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Parteistellung | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. April 2024BEK 2023 138MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,c/o Kantonspolizei Zürich,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,2.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendParteistellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023, SU 2020 1213);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Beschuldigte lenkte am Freitag, 14. August 2020, um ca. 01:21 Uhr, den Personenwagen Seat Alhambra mit dem Kennzeichen xx in Altendorf, Autobahn A3, vor dem dortigen Tunnel in Fahrtrichtung Chur. Zufolge Übermüdung missachtete sie vier Rotlichter, die zum Zwecke des Spurabbaus anlässlich einer Polizeikontrolle gestellt waren, bemerkte die vor ihr stehende Polizeikontrolle zu spät, und wich dieser derart knapp aus, dass sich der auf der gesperrten Fahrbahn befindliche Polizist (Beschwerdeführer) einzig mittels eines Sprungs zur Seite in Sicherheit bringen konnte, woraufhin sie mit einem stehenden Polizeifahrzeug und diversem Signalisationsmaterial kollidierte(U-act. 0.1.01). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte den Vorfall am 5. Oktober 2020 (U-act. 8.1.01). Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2020 als Geschädigter einvernommen(U-act. 8.1.04). Am 21. Juni 2023 erkundigte er sich telefonisch nach dem Verfahrensstand (U-act. 14.1.01). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte er um Akteneinsicht oder zumindest Zustellung des Endentscheids(U-act. 14.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 10. August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter im Strafverfahren gegen die Beschuldigte gelte, ihm aber aus Versehen kein Formular für die Abgabe einer Erklärung betreffend die Teilnahme am Strafverfahren zugestellt worden sei, was nachzuholen sei (U-act. 14.1.09). Am 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse der Kantonspolizei Zürich, die Orientierung an Geschädigte geschickt mit der Aufforderung, das Formular „Erklärung der geschädigten Person“ innert 10 Tagen zu retournieren(U-act. 14.1.11). Die Sendung wurde am 8. September 2023 zugestellt(U-act. 14.1.12). Das ausgefüllte Formular unterschrieb der Beschwerdeführer am 18. September 2023 und sandte dieses zurück (U-act. 14.1.13). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als Partei zum Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu, stellte fest, dass die am 27. September 2022 erlassene verfahrensabschliessende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und hielt fest, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht eröffnet wird (U-act. 14.1.14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seine Konstituierung als Straf- und Privatkläger anzuerkennen, zu den Akten zu nehmen und ihm die mit dieser Rolle verknüpften Verfahrensrechte zu gewähren (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die Beschuldigte schloss sich am 13. November 2023 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (KG-act. 6).2.Die Staatsanwaltschaft liess den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zu, weil er das Formular „Orientierung an Geschädigte“ nicht innert der angesetzten zehntägigen Frist retourniert habe (U-act. 14.1.14, E. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, weil er vom 8. bis am 17. September 2023 in den Ferien gewesen sei, habe er das Geschädigtenformular erst am 18. September 2023 zur Kenntnis nehmen können. Er habe dieses noch am gleichen Tag ausgefüllt der internen Post zum Versand übergeben. In Anbetracht der Verfahrensdauer und der von der Staatsanwaltschaft zu verant­wortenden Versäumnisse sei die Feststellung, dass die behördliche, zehntägige Frist nicht eingehalten worden sei, überspitzt formalistisch und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ausgerechnet in seiner Ferienabwesenheit ein Dokument mit einer kurzen Frist an seinen Arbeitsort zugestellt werde, nachdem es bislang jeweils mehrere Wochen oder Monate gedauert habe, bis er auf seine Anliegen eine Reaktion erhalten habe. Wäre dem Formular ein Empfangsschein beigelegt worden, wie dies üblich sei bei einer Fristansetzung, wäre es nicht zu dieser Situation gekommen. Weil er sich im Juni 2022 nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, sei klar zu erkennen gewesen, dass er ein Interesse an der Teilnahme am Verfahren habe (KG-act. 1). Mit der Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, das Geschädigtenformular sei dem Beschwerdeführer an die von ihm selbst verwendete Adresse bei der Kantonspolizei Zürich zugesandt worden. Um die Postregelung bei der Kantonspolizei Zürich habe er Bescheid wissen müssen. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei ihm die Wahrung der Frist am 18. September 2023 möglich gewesen. Zudem habe er um die bevorstehende Zustellung eines Geschädigtenformulars wissen müssen. Das Akteneinsichtsgesuch nach Rechtskraft sei von der Amtsleitung zu beurteilen gewesen. Diese sei zum Schluss gekommen, dass das Verfahren nicht rechtskräftig erledigt und dem Beschwerdeführer dieMöglichkeit zur Konstituierung als Privatklägerschaft zu gewähren sei, was erfolgt sei (KG-act. 3).a)Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,c/o Kantonspolizei Zürich,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,2.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

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